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Fam-Trips im Steuerrecht

Mit Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 12.7.2007 zur steuerlichen Behandlung von Fam-Trips kommt das FG zum Ergebnis, dass die Aufwendungen für Fam-Trips beim Einladenden nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Veranstaltungen um Geschenke handelt.
Im Urteilsfall hatte eine Incentive-Agentur Kunden zu einer solchen Inforeise eingeladen und dafür ein (nicht kostendeckendes) Entgelt genommen.

Zugleich hat das FG festgestellt, dass die Reiseteilnehmer einen steuerpflichtigen Vorteil durch die Reise erhalten haben, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.  Es ist noch nicht entschieden, ob der Kläger gegen dieses Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim BFH einlegt. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte dies eintreten, hätte diese Entscheidung sicher auch für andere Fam-Trips erhebliche Auswirkungen.

Sobald das Urteil offiziell veröffentlicht ist, werden wir auf dieser Internetseite über
die Auswirkungen auf die Praxis berichten.

In unseren Seminaren im Herbst 2007 werden wir insbesondere ausführlich über die Auswirkungen dieser Entscheidung sowie die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht informieren!

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