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Entfernungspauschale – welche Strecke ist maßgebend? Neue BFH-Urteile sorgen für Klärung

Immer wieder ist zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt strittig, welche Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) maßgebend ist.

Der BFH hat jetzt in zwei Urteilen vom 16. November 2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 entschieden, wann die Entfernung für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.
Grundsätzlich gilt: Die Entfernungspauschale kann nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Ist allerdings eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" und wird diese vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes), so kann abweichend die längere Entfernung berücksichtigt werden.

Die üblicherweise geforderte Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nach Auffassung des BFH nicht stets erforderlich. Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä., an. Eine Straßenverbindung kann daher auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Darüber hinaus hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung, kann nicht zugrunde gelegt werden.

Die Urteile können ab sofort auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter „Entscheidungen online“ abgerufen werden.

Die Albertakademie wird in den Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht über die Auswirkungen der neuen Urteile berichten.

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