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Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand gilt auch für Leiharbeitnehmer – Neues BFH-Urteil

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der BFH klargestellt, dass auch Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zusteht. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) als Hafenarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber überließ seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) den in den Häfen von A und B tätigen Unternehmen. Der täglich an seinen Wohnort zurückkehrende Leiharbeitnehmer erfuhr jeweils am Ende eines Arbeitstages telefonisch von dem X Einsatzort und die Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag. Er war ausschließlich im Hafen von B tätig. Dort war er im Wesentlichen an fünf Einsatzstellen tätig, nämlich in E1, in der Einsatzstelle E2 und in drei weiteren Einsatzstellen (E3 bis E5). Im Jahr 2004 war er in E1 an 161 von 217 Arbeitstagen, im Jahr 2007 an 141 von 225 Arbeitstagen bei E2 und an weiteren 60 Tagen bei E3 eingesetzt. Im Jahr 2008 war er an 92 von 165 Arbeitstagen bei E2 und an 51 Tagen bei E3 eingesetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 EUR pro Tag (1.278 EUR für 2004, 1.362 EUR für 2007 und 984 EUR für 2008) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand je Einsatzstelle allerdings nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für die darüber hinausgehenden Zeiten erkannte es Verpflegungsmehraufwand nur an, wenn den weiteren Einsätzen an dieser Stelle eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorausgegangen war. Das Finanzgericht und der BFH lehnten die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes über 3 Monate hinaus ab.

Der BFH kam zum Ergebnis, dass in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einem Ort längerfristig, nämlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, eingesetzt wird, dem Arbeitnehmer mit Fristablauf die Verpflegungssituation vor Ort bekannt ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von seinem Einsatzort erfahren hatte, sondern nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt worden war.

Wichtiger Hinweis:

Durch das neue Reisekostenreformgesetz 2014 kann mit Wirkung ab 1.1.2014 ein Leiharbeiternehmer auch bei dem entleihenden Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte haben mit der Folge, dass diese Tätigkeit keine Auswärtstätigkeit ist und somit künftig keine Reisekosten steuerfrei gezahlt werden können.

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