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Doppelte Haushaltsführung – Neue Urteile der Finanzgerichte

Die Finanzgerichte Hamburg (Urteil vom 17.12.2014 – 2 K 113/14) und Köln (Urteil vom 6.11.2014 – 13 K 1665/12) haben vor kurzem zwei wichtige Urteile zur doppelten Haushaltsführung gesprochen, die beide rechtkräftig geworden sind.

Worum ging es?

– Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor? Eine doppelte Haushaltsführung ist immer dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines Lebensmittelpunktes eine zweite Wohnung bezieht, weil er am Ort der zweiten Wohnung seine erste Tätigkeitsstätte hat (R 9.11 Abs. 1 LStR). Wie ist zu verfahren, wenn die erste Tätigkeitsstätte in maximal einer Fahrtstunde zu erreichen ist. Liegt dann auch noch eine doppelte Haushaltsführung vor?

– Welche Aufwendungen können als Werbungskosten für Einrichtungsgegenstände in der Zweitwohnung berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden? Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG können nur die notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Wie ist zu verfahren, wenn besonders teure Möbelstücke zur Einrichtung der Zweitwohnung verwendet werden?

Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat exklusiv für die ALBERTAKADEMIE in einem Aufsatz die neuen Urteile analysiert und die Auswirkungen aufgezeigt. Sie können den Aufsatz auf unserer Internetseite www.albertakademie.de einsehen und kostenlos herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

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