Seit 1.1.2007 können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Ist die Entfernung geringer als 21 km geht der Gesetzgeber davon aus, es handele sich um eine "Urlaubsfahrt", die steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Beschuß erhebliche Zweifel an dieser gesetzlichen Neuregelung zum Ausdruck gebracht. Demnächst muss sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage abschließend auseinandersetzen. Bis dahin kann die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch für die ersten 20 km beim Finanzamt beantragt werden.
Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf den Seiten des BFH nachlesen.