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Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung in § 3 Nr. 45 EStG beschlossen. Danach gilt rückwirkend zum 1.1.2000, dass neben der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten auch die im Betrieb eingesetzte Software privat genutzt werden kann ohne dass eine Lohnsteuerpflicht entsteht.

Den Gesetzeswortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier

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