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Die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist bis 2007 noch in Ordnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.12.2012 – Az: VI R 79/11 entscheiden, dass die Freigrenze von 110 € für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht zu beanstanden ist. Die Finanzverwaltung hat seit 2002 die Freigrenze von 110 € je Veranstaltung festgelegt.

Der BFH ist der Auffassung, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Jedenfalls für das Jahr 2007 ist noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Allerdings hat der BFH der Finanzverwaltung mit auf den Weg gegeben, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen demnächst neu zu bemessen. Der BFH hat sich vorbehalten, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt.

Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

 

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