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Der Fahrer eines Müllfahrzeugs hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betriebshof

Der Bundesfinanzhof hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Fahrer eines Müllfahrzeugs auf dem Betriebshof keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und damit die Fahrtkosten von der Wohnung als Reisekosten zu berücksichtigen sind. 

Im Urteilsfall wollte der Fahrer eines Müllwagens für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof eines Subunternehmers (S) seines Arbeitgebers, auf dem er das Fahrzeug arbeitstäglich übernimmt, die Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen. Das Finanzamt dagegen wollte die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigen, weil es sich nach dessen Auffassung um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt. 

Der BFH bestätigte die Auffassung des Fahrers: Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebshof sind Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und damit als Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Der Betriebshof, so der BFH, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, insbesondere, weil der Fahrer dort nicht schwerpunktmäßig tätig geworden ist, sondern seiner eigentlichen Tätigkeit – nämlich das Führen des Müllfahrzeugs – außerhalb des Betriebshofs nachgegangen ist. 

Durch das neue Reisekostenrecht gilt allerdings ab 1.1.2014 hinsichtlich der Fahrtkosten des Müllwagenfahrers von der Wohnung zum Fahrzeugdepot eine neue gesetzliche Regelung: wenn der Betriebshof dauerhaft arbeitstäglich aufgesucht wird um von dort die täglichen Müllfahrten durchzuführen, kann für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebshof nur noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Ein steuerfreier Ersatz dieser Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich. 

In unserem nächsten Seminar zum neuen Reisekostenrecht am 14.4.2014 in Hamburg werden wir die neuen Regelungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht anhand praktischer Beispiele verdeutlichen.

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