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Der BFH bleibt dabei: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden!

Erneut hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten bestätigt. Mit seinem Urteil vom 9.7.2009 – VI R 21/08 – hat der BFH entschieden:
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).
Gleichzeit hat der BFH klargestellt, dass die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") zu erfolgen. Insoweit ist die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die sog. 46-Tage-Regelung unwiderlegbar ist, sobald die 46-Tage erreicht sind, auch wenn der Tätigkeitsumfang so im Kalenderjahr nicht geplant war, nicht mit dem Gesetz vereinbar.  Eine solche "Rückwirkungsproblematik" ist nach der BFH-Rechtsprechung unzulässig.
Damit ist klar: der Arbeitnehmer kann bei einem Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er den Kunden täglich besucht. Das Bundesfinanzministerium wird umdenken und die Lohnsteuerrichtlinien ändern müssen. Vielleicht wird auch der Gesetzgeber kurzfristig für eine eindeutige und klare Regelung sorgen.  Dabei dürfte auch die sog. 46-Tage-Regelung nicht haltbar sein. Ein entsprechender Vorschlag des BDI für eine gesetzliche Neuregelung zum Reisekostenrecht, an dem die Albertakademie mitgearbeitet hat, liegt seit langem vor.
Das BFH-Urteil vom 9.7.2009 kann auf den Seiten des BFH im Internet in vollem Wortlaut unter
www.bundesfinanzhof.de heruntergeladen werden.

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