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Der BFH bestätigt den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 erneut bestätigt, dass der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung nicht zu beanstanden ist und bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen. Er hat damit seine Entscheidung vom 25.5.1992 bestätigt.

Im Urteilsfall nutze ein Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für private Fahrten. Der Arbeitgeber hatte den Pkw als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR geleistet. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR.

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass anstelle des Bruttolistenpreises von 81.400 EUR nur der Gebrauchtwagenwert der Besteuerung zu Grunde zu Grunde legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Dagegen hielt der BFH an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Der BFH folgte nicht der Auffassung des Arbeitnehmers dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.

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