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Betriebsprüfer des Finanzamts haben keine regelmäßige Arbeitsstätte im Finanzamt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 21.02.2012, Az.: 13 K 210/11 entschieden, dass Fahrten eines Betriebsprüfers zur Dienststelle im Finanzamt keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sondern Dienstreisen sind. Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision beim BFH eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist und die Fahrten daher wie bei Dienstreisen mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden können.

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so das Finanzgericht, ist der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 4.04.2008 – VI R 86/04, BStBl II 2008, 887 m.w.N.).

Da die Prüferin das Finanzamt für Großbetriebsprüfung nur gelegentlich aufzusuchen hatte, in der Regel um dort in geringem Umfang Verwaltungstätigkeiten (z.B. Abrechnung der Arbeitszeit und der Reisekosten, Abgabe der Beschäftigungstagebücher, Absendung und Abholung von Akten, Schriftverkehr, …) zu erledigen, Besprechungen mit dem Sachgebietsleiter durchzuführen oder an Dienstbesprechungen und Fortbildungen teilzunehmen, reicht dies nicht aus, um das Finanzamt für Großbetriebsprüfung im Streitfall als den Ort anzusehen, an dem sie schwerpunktmäßig ihre Leistung zu erbringen hatte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte war daher nicht vorhanden.

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