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Übernachtungskostenpauschbetrag für Berufsfernfahrer

Nachdem der Bundesfinanzhof am 28.3.2012 entschieden hatte, dass ein Berufskraftfahrer, der in seiner Kabine des LKW übernachtet, je Übernachtung – ohne Einzelnachweis – einen Pauschbetrag von 5 € geltend machen kann, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4.12.2012 die Auffassung vertreten, dass ein Pauschbetrag von 5 € grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Nach Meinung des BMF muss über einen Zeitraum von 3 Monaten ein Einzelnachweis vom LKW-Fahrer über die tatsächlichen Übernachtungskosten im LKW geführt werden. Aufgrund der so ermittelnen durchschnittlichen Kosten je Übernachtung kann dann ein enstprechender pauschaler Betrag geltend gemacht werden.

Das Schleswig-Holsteinsche Finanzgericht hat in einem jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Urteil die Aufassung des BFH bestätigt. Danach können ohne den vom BMF geführten Einzelnachweis je Übernachtung im LKW 5 € geltend gemacht werden.

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