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Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.4.2011 – VI R 24/10 zur Frage entschieden, ob Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung zugunsten seiner Mitarbeiter Arbeitslohn sind und ob die Versicherungsbeiträge Bar- oder Sachlohn darstellen.

Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)      Die Beiträge des Arbeitsgebers sind nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher Regelung (z.B. bei ausländischen Arbeitnehmern aufgrund einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung) zur Beitragsleistung verpflichtet ist und der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer auf Leistung aus der Versicherung erlangt.
b)     Sind die Beiträge des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, so liegt eine Sachzuwendung in Form der Versicherungsbeiträge vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung vom Arbeitgeber verlangen kann.
c)      Liegt eine Sachzuwendung vor, so bleiben die monatlichen Versicherungsbeiträge steuerfrei, wenn sie zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen (Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

In unseren Seminaren werden wir diese aktuelle neue Entscheidung des BFH darstellen und erläutern.

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