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Aufwendungen für eine beruflich und privat veranlaßte (gemischte) Reise können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden!

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 21.9.2009 GrS 1/06 zur Aufteilung von Aufwendungen Stellung genommen, die sowohl beruflich als auch privat veranlaßt sind. Danach sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen, insbesondere Flugkosten bei sog. gemischten Reisen.

Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) widersprochen. Das BMF war der Auffassung, solche gemischten Auftwendungen seien nicht aufzuteilen sondern insgesamt nicht abziehbar. 

Die neue Entscheidung hat wesentliche Bedeutung für Reisen, die ein Steuerpflichtiger aus eigenem Antrieb unternimmt und die dadurch entstandenen Kosten für den beruflichen Teil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen will. Sind die Aufwendungen für den berflichen Teil nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, können die Kosten – in der Regel anhend der Zeitanteile – aufgeteilt werden. Wichtig ist diese Entscheidung insbesondere für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine dienstliche/berufliche Reise mit einem Urlaub verbindet.

Den Beschluß des Großen Senats des BFH können Sie hier in vollem Wortlaut einsehen. Klicken Sie bitte hier.

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