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Aktuelles BFH-Urteil zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten

Der BFH hat heute ein aktuelles Urteil (AZ: III R 84/10 vom 28.02.2013) zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten veröffentlicht. Danach kann nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden, wenn die Unterbrechung der Auswärtstätigkeit weniger als vier Wochen gedauert hat.

Im Urteilsfall war ein selbständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig. Nach Ablauf von drei Monaten wollte der Unternehmensberater weiterhin den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand aus Anlass einer Auswärtstätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen.

Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, lag nach Auffassung des BFH in diesem Fall jedoch nicht vor, da eine Unterbrechung der Tätigkeit beim Kunden nicht mindestens vier Wochen gedauert hat.

Die Auffassung des Unternehmensberaters, nach der eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit Voraussetzung für die Anwendung der Dreimonatsfrist sei, teilte der BFH nicht. Der Unternehmensberater sei im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge für den Kunden tätig geworden, die zudem jeweils nur kurz unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden. Solche Unterbrechungen seien für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist nicht ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspricht auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

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